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Die Folgen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes
Auch wenn deutsche Richter ausländische Firmenformen nicht mögen, dürfen sie die Eintragungen nicht verweigern
Dass deutsche Unternehmer sich für eine ausländische Unternehmens-Rechtsform entscheiden können, haben sie dem Europäischen Gerichtshof zu verdanken. Er sorgte mit seinen Urteilen dafür, dass Limiteds in Deutschland geschäfts- und rechtsfähig sind. Im März 2003 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen bestätigt.
Die Versuche, mit ausländischen Firmen in Deutschland zu arbeiten, sind keinesfalls neu. Aber die deutsche Rechtssprechung verweigerte bis zum Urteil des Bundesgerichtshofes die Anerkennung der Rechtsfähigkeit mit dem Hinweis, dass die Gesellschaft zwar im Ausland gegründet sei, aber der tatsächliche Sitz in Deutschland liege. "Sitztheorie" sagen die Juristen dazu. Die Konsequenz war, dass Geschäftsführer und Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften mussten, auch wenn ihr Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war.
Im Februar 1999 urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshofes erstmals im Sinne der europäischen Niederlassungsfreiheit ("Centros"-Urteil vom 09.02.1999) und bestätigten dieses Urteil im November 2002 ("Überseering" -Urteil vom 5.11.2002). Nach ihrer Auffassung muss eine Gesellschaft, die ordnungsgemäß in einem EU-Mitgliedsstaat gegründet und in das dortige Register eingetragen worden ist, in jedem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt werden. Die deutsche Rechtssprechung verletzte mit ihrer Praxis, diese Unternehmen nicht anzuerkennen, europäisches Recht. Der Bundesgerichtshof nahm diese Urteile zum Anlass, die bisher in Deutschland praktizierte Rechtssprechung zu korrigieren (Urteil vom 13.3.2003). Der Weg für ausländische Gesellschaften war frei.
Im September 2003 nahm der Europäische Gerichtshof in einem vielbeachteten Urteil erneut Stellung zur Problematik ausländischer Gesellschaften ("Inspire Art"-Urteil vom 30.09.2003). Das Gericht betonte, dass es keinen Missbrauch darstellt, wenn ein Unternehmer zur Umgehung der nationalen Gründungsvorschriften eine ausländische Gesellschaft gründet und eine Zweigniederlassung im Inland die vollständigen Geschäfte führt. Das bedeutet, dass ein Staat nicht berechtigt ist, ausländische europäische Zweigniederlassungen durch seine Gesetzgebung Regeln zu unterwerfen, die faktisch zur Anwendung des inländischen Gründungsrechts führen (Haftungsregeln, Stammkapital etc.) Unzulässig sind auch Offenlegungspflichten, die dazu dienen, nationale Gesellschaftsformen unter Ausgrenzung der ausländischen Gesellschaftsformen zu schützen (zum Beispiel durch den Zusatz "Zweigniederlassung ausländischen Rechts"). Auch dieses Vorgehen verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes gegen die Niederlassungsfreiheit.
Dennoch müssen ab und an noch immer Unternehmer vor Gericht ziehen, die Schwierigkeiten mit deutschen Behörden haben. Zum Beispiel mit der Eintragung ins deutsche Handelsregister. Dabei ist die Entscheidung der Gerichte eindeutig: Die Verweigerung von Eintragungen ins Handelsregister mit fadenscheinigen Begründungen ist unrechtmäßig.
So hat das Landgericht Bielefeld am 11. August 2005 entschieden, dass das Registergericht Bad Oeynhausen die Eintragung einer Limited & Co. KG zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt hat, dass es bei einer Eintragung in das Handelsregister "zu einer Vermischung von nationalen Gesellschaftsrechtsnormen" komme.
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 21. Februar 2006 einer Limited den Rücken gestärkt. Dem Unternehmen, dessen Geschäftsfeld die Betreuung und Verwaltung von Wohn- und Eigentumsanlagen umfasste, war die Eintragung ins Handelsregister mit der Begründung verweigert worden, der Tätigkeitsbereich sei nicht hinreichend konkretisiert. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Tätigkeitsbezeichnung den Anforderungen genüge.
Das "Centros"-Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung vesrtößt gegen den EU-Vertrag
Am 9. März 1999 hat der Europäische Gerichtshof mit seinem so genannten "Centros"- Urteil den Weg für die Anerkennung von Limiteds in Deutschland geebnet.
Die Entscheidung im Wortlaut (Auszug): "Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Højesteret mit Beschluß vom 3. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl — gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde — gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten."
Das "Überseering"-Urteil des EU-Gerichtshofes
Aberkennung der Niederlassungsfreiheit durch deutsche Gerichte ist ein Verstoss gegen geltendes EU-Recht
Das "Überseering"-Urteil vom 5. November 2002 bedeutete, dass die bis dahin in Deutschland praktizierte Rechtssprechung, ausländischen Unternehmen in Deutschland die Rechtsfähigkeit abzuerkennen, ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU war.
Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug): "Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt."








