Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechts- und Steuerberatung anbieten.


Der EG Vertrag: Das Niederlassungsrecht

"Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sind verboten"

Artikel 43 (ex-Art. 52)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Artikel 48 (ex-Art. 58)

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.


Die rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben

Auch in Deutschland wird man erkennen müssen, dass das europäische Recht deutsche Regeln ablösen kann

Nimmt man alle Verordnungen und Gesetze, deren Kommentierungen und die unterschiedlichen Urteile deutscher Körperschaften, allen voran die GmbH und stelle diese Buchrücken an Buchrücken, dann lässt sich damit die Autobahnstrecke von Flensburg bis nach Garmisch-Partenkirchen abdecken. Nimmt man die Verordnungen und Gesetze, deren Kommentierungen und die unterschiedlichen Urteile zu englischen Körperschaften, insbesondere die Private Liability Limited, kruz Limited genannt, dann reicht dafür ein durchschnittlich großes Bücherregal.

Und trotzdem ist es wichtig, zumindest ein paar grundsätzliche Regeln und Gesetze, Grundlagen und Verordnungen anzuführen, die zumindest einen ersten Überblick geben. Diese können eine persönliche Betreuung nicht ersetzen. Wenn Sie also Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter.


Warum Firmenwelten optimiert ist

Qualitätssicherheit und Qualitätsmanagement bei der Unternehmensgründung gehören zusammen

Der Begriff „Limited“ ist die abgekürzte Bezeichnung für “Private Limited Company by shares” und wird in Deutschland als ausländische Firmenform als selbstständige oder unselbstständige Zweigniederlassung seit einigen Jahren als Alternative zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingesetzt.

Seit der Europäische Gerichtshof im November 2002 den Weg für die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland frei gemacht hat, wurden mehr als 50 000 Limiteds durch deutsche Unternehmer gegründet. Im Oktober 2007 waren davon jedoch nur knapp über 15 000 in den deutschen Handelsregistern eingetragen. Die Eintragung der Limiteds in das deutsche Handelsregister ist für eine Geschäftsführung in Deutschland nach Paragraf 13e HGB (Handelsgesetzbuch) notwendig.

Allein aus diesen gesetzlichen Vorgaben ergibt sich, dass annähernd 35 000 Limiteds in Deutschland ohne die vorbeschriebene rechtliche Basis geführt werden. Diese Dunkelziffer wird auch nicht wesentlich durch die Tatsache erhellt, dass von den annähernd 35 000 Limiteds ein Anteil als „Vorratsgesellschaften“ gegründet wurde, die weder in England noch in Deutschland aktiv sind.

Eine mehr als zehnmonatige Untersuchung bei Betreibern von Limiteds in Deutschland hat ergeben, dass neben bewussten Vorsatzhandlungen Unkenntnis über eine ausländische Firmenform zu Problemen führt, die eigentlich zu umgehen wären, wenn man entsprechende Optimierungen, Schulungen, Fort- und Weiterbildungen für Limitedbetreiber anböte.

Die hierfür nächstliegenden Dienstleister (Gründungsagenturen, Rechtsanwälte und Steuerberater) erfüllen diese Aufgabe oftmals schon deshalb nicht, weil sie selbst über die entsprechenden Kenntnisse nicht verfügen oder beauftragt sind, protektionistisch ausschließlich die deutschen Firmenformen zu fördern, was in einem sich ständig veränderten Europa anachronistisch ist. Hier sind insbesondere Notare angesprochen, deren Aufgabe es wäre, entsprechend zu beraten, was sie in der Regel wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Haftungsgründe nicht tun.

Was bleibt, ist ein breites Vakuum, das sich bundesweit weiter ausbreitet. Wenn ordnungspolitische Mechanismen nicht greifen, entstehen nachhaltige rechtliche und volkswirtschaftliche Probleme:

- Unwirksame Verträge;
- Haftungsausschlüsse;
- Forderungsausfälle;
- Insolvenzen.

Und daraus folgend

- Diskreditierung einer international anerkannten ausländischen Firmenform, die tatsächlich, im Vergleich mit anderen europäischen Unternehmensformen, aufgrund ihrer strikten Deregulierung zu den modernsten in der Welt gehört.

Eine korrekt durchgeführte Gründung einer Limited setzt somit den Grundstein, um beschriebenen Problemen vorzubeugen. Diese Grundkenntnisse sind dringend nötig, um nicht in die Fallstricke von Neppern, Schleppern und Bauernfängern zu geraten. Vor allem im Internet sind mehr als hundert Anbieter zu finden, die die Gründung einer Limited gegen Entgelt vermitteln und übernehmen. Die Preise reichen von 1 Euro bis 4 000 Euro, wobei nicht einmal ersichtlich ist, welche Leistungen für welches Geld erbracht werden. Besonders fatal ist, dass nicht Klasse, sondern Masse den Markt regiert.

Für diese Gründungsagenturen, die sowohl von England als auch von Deutschland aus arbeiten, gibt es keine Kontrollmechanismen – weder für ihre Kunden noch für Ordnungsorgane. Es ist auch für Fachleute, die täglich mit Gründungen von Limiteds und Gründungsagenturen arbeiten, schlichtweg unmöglich, einen Überblick über tatsächliche Leistungen und Preise zu finden. Schlimmer noch: Es gibt keinerlei Qualitätsmanagement, mit Qualität wird auch nicht argumentiert.

Firmenwelten hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) die Gründungsvoraussetzungen auf personeller und rechtlicher Ebene dargestellt sowie ein Handlungsleitfaden aufgezeigt, die für eine ordentlich gegründete und dadurch korrekt eingetragene Limited vonnöten sind. Es werden Wege zu einem Qualitätsmanagement und einer Qualitätssicherheit aufgezeigt, die die Basis für hochwertige Arbeit an dem Produkt Unternehmensgründung bilden soll. Firmenwelten ist das einzige nach der PAS 1079 arbeitendes Unternehmen, das diese Anforderungen erfüllt.


Vorsicht vor Strafverfolgung aus England

Warum Deutsche irren, wenn sie glauben, für sie sei im englischen Knast kein Zimmer frei

Lassen Sie uns bitte direkt zu Anfang mit zwei beliebten Fehleinschätzungen deutscher Limited-Besitzer aufräumen: Engländer vollstrecken keine Strafen gegen Deutsche und Deutsche könnten nicht in Deutschland  geschnappt werden, wenn es sich um englische Vollstreckungsmaßnahmen handelt.

Den Begriff der Ordnungswidrigkeit kennt man in England nicht. Werden beispielsweise die gesetzlichen Vorgaben zur ordentlichen Führung einer Limited in England nicht erfüllt, zieht dieses automatisch eine strafrechtliche Würdigung nach sich.

Das bedeutet, dass die betroffene Person, die eine Verantwortung übernommen hat, beispielsweise als Director einer Limited, strafrechtlich verfolgt wird, wenn gesetzliche Vorgaben zur Führung einer Körperschaft, die eine Geldstrafe nach sich ziehen, nicht erfüllt werden.

Erfüllt ein Deutscher seine Pflichten als Gesellschafter (Shareholder) oder Geschäftsführer (Director) nicht, kann er jederzeit zur Strafverfolgung herangezogen werden. Diese Strafverfolgung soll zukünftig im Rahmen europäischer Verträge im Aufenthaltsland des Betroffenen vollstreckt werden.

Fällt im Zuge von aufgelösten Firmen das Vermögen der Unternehmung an die Krone und hat die Firma kein Vermögen, wird jedoch durch Gerichtsfeststellung dem Director ein "wrongful trading" nachgewiesen, kann das auch in Deutschland Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen. Inzwischen kaufen deutsche Unternehmen vollstreckbare Titel in England auf und betreiben hier die Zwangsvollstreckung mit ungeahnten Folgen für den Director.

Da mutet es mehr als abenteuerlich an, dass es deutsche Limited-Anbieter gibt, die bei Geldstrafen ihren Kunden empfehlen, diese einfach zu ignorieren. Merke: Auch in England ist im Knast ein Zimmer frei.


Ihr direkter Kontakt zu unseren Beratern: 05203/918769-0


PAS 1079

Das sollten Sie beachten

Firmenwelten ist das einzige optimierte Unternehmen für die Gründung und Führung der Limited in Deutschland. Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN), Geschäftsbereich Innovation und Standardisierung hat am 19. Dezember 2007 die PAS 1079 "Die Private Limited Company (Limited) in Deutschland - Gründung und Führung" zugelassen und freigegeben. Sie beschreibt, wie eine Limited in Deutschland ordentlich gegründet und geführt wird.



Es wird ernst

Strafen erhöht

Das englische Handelsregister hat die Geldstrafen für verspätet eingereichte Accounts drastisch erhöht: Ab den ersten Tag nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Stichtag beträgt für die Private Limited Company (Limited) die Strafe 150 englische Pfund (GBP).

Nach einem Monat steigt sie dann auf 375 GBP. Diese Summe ist innerhalb der ersten drei Monate zu zahlen.

Ab drei Monaten bis zu einem halben Jahr beträgt die Geldstrafe 750 GBP, wer länger als sechs Monate wartet, muss 1.500 GBP bezahlen.

Die Strafzahlungen sind nicht verhandelbar. Vorsicht: Einige deutsche Provider kassieren für englische Geldstrafen auch in Deutschland kräftig mit.

Neue Regeln

Neues Insolvenzrecht hilft Unternehmen

Das Bundeskabinett hilft auch den Firmen jenseits des Finanzmarkts: Künftig müssen Unternehmen trotz finanzieller Schwierigkeiten nicht Insolvenz anmelden, wenn sie "voraussichtlich mittelfristig" wieder zahlungsfähig sind. Auf diese Weise will die Regierung eine Pleitewelle verhindern.

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Insolvenzrechts beschlossen, um in den Sog der Finanzmarktkrise geratenen sanierungsfähigen Unternehmen den Gang zum Insolvenzrichter zu ersparen. Dazu soll der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung angepasst werden, wie das Bundesjustizministerium am Montag in Berlin mitteilte.

Demnach müssen Unternehmen trotz einer vorübergehenden bilanziellen Unterdeckung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie voraussichtlich mittelfristig ihre Zahlungen leisten können. Nach derzeitigem Recht sind Geschäftsführer solcher Unternehmen verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung Insolvenz zu beantragen.

Zur Begründung verwies Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) darauf, dass die aktuelle Finanzkrise zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt habe. "Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen."
Die Drei-Wochen-Frist für die Beantragung der Insolvenz gelte "selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet". Solche Unternehmen sollten künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.

Von der Neuregelung profitierten nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, erklärte Zypries. Sie komme also auch insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen aus anderen Branchen zugute. "Damit helfen wir auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat."

Die geplante Änderung nützt den Angaben zufolge etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Profitieren könne auch ein Exporteur, der bei der Erschließung eines völlig neuen Marktes erfolgreich gewesen ist.