Die Rechnungslegung der Limited
Wenn Sie eine "D-Limited" haben, müssen Sie auf ein paar grundsätzliche Dinge achten
Die HGB-Buchführungspflicht
Die Limited hat den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres beim Companies House einzureichen. Hier kann der Jahresabschluss von jedermann eingesehen werden. Die Rechnungslegung der Limited erfolgt nach englischem Recht, das bedeutet die Limited ist zur kaufmännischen Buchführung nach den britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP) verpflichtet. Dieser Jahresabschluss ist gemäß § 325a HGB dem deutschen Handelsregister vorzulegen. Nach § 238 HGB setzt die handelsrechtliche Buchführungspflicht – und mit ihr die Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich – voraus, dass es sich bei der Ltd. um einen Kaufmann handelt. Nach § 6 Abs. 2 HGB ist jeder "Verein" – und damit ist die Kapitalgesellschaft gemeint – ein Formkaufmann. Nach herrschender, aber umstrittener Auffassung trifft § 6 Abs. 2 HGB auf die D-Ltd. zu. Unter D-Limited versteht man die D-Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland.
Die steuerliche Buchführungspflicht
Nach § 140 AO ergibt sich bereits nach den oben aufgeführten Aussagen eine steuerliche Pflicht zur Bilanzierung und zur Aufstellung einer Steuerbilanz.
Darüber hinaus greift die originäre steuerliche Buchführungspflicht, wenn die Ltd. eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält und sich ihre Umsätze entweder auf über 500 000 € belaufen oder ihr Gewinn 30 000 € übersteigt. Die hierfür erforderliche Steuerbilanz wird mithilfe einer Überleitungsrechnung aus der englischen Handelsbilanz erstellt.
Steuer der Limited
Die D-Ltd. mit dem Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Dabei erstreckt sich der objektive Steuertatbestand auf das Welteinkommen, wobei ausländische Erträge nach dem jeweiligen DBA entweder von der deutschen Besteuerung freigestellt oder limitiert sind.
Besteuerung der Gesellschafter
Bei den inländischen wie ausländischen Anteilsinhabern ist zu unterscheiden zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft als Anteilseigner. Für eine Kapitalgesellschaft sind Dividenden zu 95 % nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfrei.Für Personenunternehmen als Anteilseigner unterliegen Dividenden als gewerbliche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren. Ab 2009 wird das Halbeinkünfteverfahren für Beteiligungen im Betriebsvermögen durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Das bedeutet, dass 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind und 40 % steuerfrei bleiben.
Privatpersonen
Für Privatpersonen liegen Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Das gilt auch für die Besteuerung der Gesellschafter. Bei Veräußerungsgewinnen kommt es zu den identischen Rechtsfolgen wie bei den Dividenden mit der Ausnahme, dass bei Privatpersonen nur in den Fällen der §§ 17, 23 EStG ein Besteuerungstatbestand gegeben ist.
Die Fachleute von Steuerpapst Konz:
Darlehen an Directoren durch Limited angeblich nicht erlaubt – wie deutsche Unkenntnis Limited-Besitzer verunsichert
Der Slogan ist ebenso einprägsam wie Programm: Konz. Mehr wissen, mehr Geld. Mit dieser ebenso einfachen wie ertragreichen Geschäftsidee hat er seine mehr als tausend "legalen" Steuertricks in Buchform unter das deutsche Volk gebracht. Und weil das nicht reicht, findet man unter dem „Konz Steuerlexikon“ auf der Homepage www.konz-steuertipps.de denn auch Wissenswertes über die Limited und ihre Rolle in Deutschland. Der ebenso einfache wie einleuchtende Text hat jedoch ein paar Fehler, die immer dann passieren, wenn man Fehler aus vermeintlichen Fachbüchern kopiert.
So steht dort unter der Rubrik Darlehngewährung für den Director: " Der director ist nicht berechtigt, sich von der Limited ein Darlehen oder Sicherheiten für ein Darlehen von Dritten gewähren zu lassen. Verstößt der director dagegen, ist er der Gesellschaft zur Rückerstattung, zum Schadensersatz und zur Gewinnherausgabe verpflichtet. Dies gilt auch für die directors, die das Darlehen oder die Sicherheit genehmigt haben."
Erstaunlich ist, dass es für diese Aussage +berhauptin England keine Regel gibt. Wir haben die Autoren um eine Stellungnahme gebeten und werden das Ergebnis kurzfristig veröffentlichen.
- Das Darlehn an den Director: So sind die Regeln in England
- Das Darlehn an den Director: So sind die Regeln in Deutschland
- Das Darlehn an den Director: Geld von der Holding
Die Frage, die in deutschland jeder stellt
Muss ich in England eine Steuererklärung einreichen, wenn meine Limited nur in Deutschland tätig ist?
Für die Limited ist die steuerliche Erklärung in England Pflicht. Das britische Finanzamt verlangt zusätzlich eine Bestätigung, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu kommt auch eine "Ansässigkeitsbescheinigung", die belegt, wo Gesellschafter und Director tatsächlich leben.
Die Limited ist zur kaufmännischen Buchführung nach den britischen Bilanzierungsregeln verpflichtet. Jede Limited muss zehn Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres den Geschäftsbericht sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich die Bilanz ergibt, beim Handelsregister (Companies House) einreichen.
Ein zusätzliche Bilanzierungspflicht mit einer testierten Bilanz ist an besondere Auflagen geknüpft, die von den meisten in Deutschland tätigen Limiteds nicht erreicht oder erfüllt werden.










